Umzugsratgeber

So kündigen Sie den Mietervertrag Ihrer Wohnung

So kündigen Sie den Mietervertrag Ihrer Wohnung
So kündigen Sie den Mietervertrag Ihrer Wohnung
© Urheber: Andrey Popov / stock.adobe.com
07.08.2020
Netti Krumbiegel

Ob nun lachenden oder weinenden Auges – sobald Sie sich für einen Umzug entschlossen haben, dürfen Sie eine Tätigkeit keinesfalls vergessen: Es gilt, den aktuellen Mietvertrag zu kündigen. Welche Kündigungsfristen dabei einzuhalten sind, welche Inhalte Sie unbedingt ins Kündigungsschreiben aufnehmen sollten und was darüber hinaus zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Generell gilt, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Und schriftlich heißt: Sie muss in gedruckter Form zugestellt werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus! Um sicherzustellen, dass die Kündigung wirklich beim Vermieter ankommt, empfehlen wir die Zustellung per Einschreiben oder eine persönliche Übergabe mit Empfangsquittierung.

Befristete Mietverträge

Mietverträge, die bereits im Vorfeld auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wurden, enden einfach am festgelegten Tag. Es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung, um das Mietverhältnis zu beenden.

Unbefristete Mietverträge

Unbefristete Mietverträge enden dann, wenn in der Regel der Mieter form- und fristgerecht kündigt (§542 Abs. BGB.). Dabei wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden.

Die ordentliche Kündigung

In den meisten Fällen kann nur ordentlich – mit Einhaltung einer Kündigungsfrist – gekündigt werden. Unter Umständen enthält Ihr Mietvertrag eine Klausel, die beispielsweise im ersten Jahr eine ordentliche Kündigung ausschließt. Lesen Sie Ihren Mietvertrag also genau! 

Bei der ordentlichen Kündigung und den Fristen bestehen Unterschiede für Vermieter und Mieter. Diese erläutern wir nachfolgend.

Die ordentliche Kündigung als Vermieter

Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Denn sie muss explizit begründet werden. Anhand dieser Begründung muss der Mieter prüfen können, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Dies trifft nur dann zu, wenn der Vermieter tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die genauen Bestimmungen, wann so ein berechtigtes Interesse vorliegt, regelt § 573 BGB. Dazu zählen beispielweise:

  • Schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Mieter (regelmäßig verspätete Mietzahlungen, Mietrückstände, Verletzung der Nachtruhe, etc.)
  • Eigenbedarf des Vermieters

Die Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt und staffeln sich je nach Dauer des bestehenden Mietvertrags:

Mietdauer Frist
5 Jahre 3 Monate
5- 8 Jahre 6 Monate
Länger als 8 Jahre 9 Monate

Die ordentliche Kündigung als Mieter

Kündigt der Mieter, muss er keine Angaben zu den Gründen seiner Kündigung machen. Mieter können mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen. Diese Frist darf vertraglich nicht verlängert, kann aber verkürzt werden.

Achtung: Grundsätzlich muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag des neuen Monats zugestellt werden. Wird die Kündigung verspätet zugestellt, verschiebt sich das Ende des Mietverhältnisses um einen Monat nach hinten. Diese Kündigungsfrist gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. 

Übrigens: Auch wenn der Vermieter gestorben ist und sich demnach der Eigentümer ändert, müssen Mieter die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.

Die außerordentliche Kündigung

Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, also fristlos, kann ein Mietverhältnis ebenfalls gekündigt werden. Auch für dieses außerordentliche und somit vorzeitige Ende gestalten sich die Voraussetzungen für Vermieter und Mieter wieder unterschiedlich.

Die außerordentliche Kündigung für Vermieter

Als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung seitens des Vermieters muss ein wichtiger Grund vorliegen, der das Mietverhältnis unzumutbar macht. Dazu zählen:

  • Störung des Hausfriedens
  • Nichtzahlung an zwei aufeinanderfolgenden Terminen
  • Dauerhaft verspätete Mietzahlungen

Die außerordentliche Kündigung für Mieter

Bevor ein Mieter fristlos und außerordentlich kündigen kann, muss er dem Vermieter die Möglichkeit bieten, Mängel und Gründe für die Kündigung zu beseitigen. Um solche eklatanten Mängel festzustellen, empfiehlt es sich, zunächst einen Gutachter zu beauftragen. Im Anschluss wird der Vermieter um Beseitigung gebeten. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach und die Schäden – beispielsweise durch starken Schimmelbefall –gefährden gar die Gesundheit, hat der Mieter ein Recht auf die fristlose Kündigung.

Fristlos darf der Mieter zudem dann kündigen, wenn es aufgrund von Modernisierungsarbeiten zu einer Mieterhöhung kommt.

Das Kündigungsschreiben 

Möchten Sie als Mieter eine Kündigung schreiben, sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Kontaktdaten
  • Mietobjekt, Adresse, Stockwerk
  • Kündigungszeitpunkt (Kündigung zum 01.01.2020)
  • Darauf hinweisen, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam ist, falls sie verspätet eintrifft
  • Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
  • Hinweise zur Wohnungsübergabe nennen (wird zu einem späteren Zeitpunkt geklärt oder bereits einen Terminvorschlag unterbreiten)
  • Optional: Gründe nennen, weshalb Sie ausziehen.

Das Kündigungsschreiben muss von allen Hauptmietern unterschrieben werden, um rechtlich wirksam und gültig zu sein.

Mietverhältnis abgelaufen – und nun?

Wie gestaltet sich nach der Kündigung das Ende des Mietverhältnisses? Im Regelfall zieht der Mieter aus, die Wohnungsübergabe findet statt, dabei prüft der Vermieter die Räumlichkeiten – und zahlt die Kaution zurück, sofern es nichts zu beanstanden gibt. Damit ist das Mietverhältnis endgültig beendet.

Läuft das Mietverhältnis ab, doch der Mieter weigert sich auszuziehen, muss der Vermieter eine Räumungsklage erheben. 

Zieht der Mieter bereits vor Ablauf des Mietverhältnisses aus, muss er die Miete dennoch bis zum letzten Tag weiterzahlen. Ausnahme ist, wenn für die Wohnung bereits ein passender Nachmieter gefunden wurde und dieser vorzeitig einzieht. Als Mieter können Sie zwar Nachmieter suchen und Ihrem Vermieter empfehlen, das letzte Wort hat jedoch der Vermieter. Er kann vorgeschlagene Nachmieter aus unterschiedlichen Gründen ablehnen. Bevor Sie sich also die Mühe machen, einen Nachmieter zu finden, sollten Sie mit Ihrem Vermieter klären, ob er überhaupt offen ist für Ihre Vorschläge.

Mit diesen Tipps sollte einer reibungslosen Kündigung Ihres Mietvertrags nichts mehr im Wege stehen. Wir wünschen Ihnen einen guten Umzug!

Ihr umzuege.de-Team

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