Umzugsratgeber

So vermietet man ein Einfamilienhaus ohne Probleme

So vermietet man ein Einfamilienhaus ohne Probleme
So vermietet man ein Einfamilienhaus ohne Probleme
© Urheber: rangizzz / stock.adobe.com
17.05.2022
Adrian Ministrator

Ein eigenes Haus vermieten? Das kommt in Deutschland gar nicht so selten vor und ist eigentlich nie ein Problem, denn Einfamilienhäuser zur Miete in der Bundesrepublik sind heiß begehrt. Dennoch sollte man mit kühlem Kopf an die Vermietung herangehen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Die Gründe, aus denen ein Hausbesitzer seine Immobilie vermietet, sind vielfältig, wie auch dieser Ratgeber des Portals haus.de zeigt. Neben der Erbschaft eines zweiten Hauses zählt auch ein längerer Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen dazu. Ebenso die Tatsache, dass ein Einfamilienhaus nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden ist.

Damit die Vermietung des eigenen Zuhauses oder der geerbten Immobilie ein Erfolg wird, sollten Vermieter in spe einige grundsätzliche Dinge beachten. So spielt die Ausstattung des Hauses eine entscheidende Rolle, wenn es um die Festlegung des Mietpreises geht.

Bei gerade eher explodierenden Kosten für Heizung und Strom ist es nachvollziehbar, dass Mieter viel Wert auf ein saniertes Haus legen. Hat der Vermieter beispielsweise eine umweltschonende und kosteneffiziente Heizanlage wie eine Luft-Wasser-Wärmepumpe eingebaut, freut sich der Interessent über günstige Nebenkosten, sowie umweltfreundliches Heizen. Allerdings muss der Vermieter den finanziellen Aufwand einer Sanierung nicht allein stemmen. Vielmehr kann er einen Teil seiner Ausgaben auf den Mieter umlegen – und zwar in einer Höhe von acht Prozent der Investitionskosten.

Was sich zunächst nach einer geringen Summe anhört, macht sich in der Monatsmiete allerdings durchaus bemerkbar. Ein Beispiel: Der Einbau der neuen Heizung hat 20.000 Euro gekostet. Acht Prozent Umlage auf den Mieter sind 1.600 Euro. Das macht also eine Mehrmiete von 133 Euro pro Monat, die man als Vermieter geltend machen kann.

Den Mietvertrag detailliert gestalten

Hat sich ein Interessent für das Haus entschieden, steht zunächst die Frage im Raum, was genau in den Mietvertrag gehört. Dabei sind vor allem die Nebenkosten wichtig. Viele Hausbesitzer vereinbaren in diesem Punkt, dass der Mieter Verträge mit Strom- oder Wasseranbieter selbst abschließt, sodass sich der Vermieter nicht darum kümmern muss.

Damit eine Heizung auch wirklich reibungslos läuft, benötigt sie eine regelmäßige Wartung. Auch die Kosten dafür muss der Mieter zahlen. Obwohl dies gesetzlich geregelt ist, sollte man im Mietvertrag darauf hinweisen. Fällt die Heizung allerdings aufgrund eines Defekts aus, zahlt der Hauseigentümer die Reparatur.

Auch die Frage, was genau eigentlich zum Haus gehört, muss vertraglich geklärt werden. Das wird beispielsweise dann wichtig, wenn zur Immobilie auch Nebengebäude wie ein Schuppen gehören. Hier muss festgelegt werden, ob der Mieter diesen nutzen darf.

Einer der Hauptgründe, warum Menschen ein Einfamilienhaus mieten wollen, ist mit Sicherheit der eigene Garten. Auf der anderen Seite kommt es aber immer wieder vor, dass der Eigentümer einen Teil seiner Pflanzen mit ins neue Zuhause nehmen will. Deshalb sollte auch dieser Punkt im Vertrag klar geregelt sein.

Pflichten des Mieters festlegen

Die Räum- und Kehrpflicht gehört ebenfalls in einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus. Wenn nämlich der Mieter im Winter das Glatteis oder den Schnee vorm Haus nicht entfernt, haftet der Hauseigentümer bei einem eventuellen Unfall. Dem liegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zugrunde, die Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen soll.

Übrigens gilt diese Pflicht nicht nur im Winter, sondern auch im Herbst, wenn eine nasse Laubschicht vorm Haus das Passieren des Gehsteigs zur Schlitterpartie macht.

Generell muss der Mieter eines Einfamilienhauses werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr die Gehsteige räumen. Auch das sollte so im Vertrag stehen. Wer allerdings auf der sicheren Seite sein möchte, beauftragt einen Winterdienst und legt die Kosten auf den Mieter um.

In Mietverträgen für ein Einfamilienhaus kommt zudem der Passus „besondere Pflichten des Mieters“ zum Tragen. Hier sollte beispielsweise geregelt werden, dass die Heizung in den Monaten Oktober bis April regelmäßig laufen muss, damit keine Gebäudeschäden entstehen.

Auch die Übernahme von kleinen Reparaturen am Haus muss per Vertrag geklärt werden. Hier gelten für ein gemietetes Haus die gleichen Regeln wie für eine Mietwohnung: Bis zu 100 Euro pro Reparatur muss der Mieter zahlen. Jährlich gilt eine Obergrenze von acht Prozent der Miete ohne Nebenkosten.

Bei sogenannten Mietmängeln dagegen verhält es sich anders. Dabei sind verstopfte Rohre ein Problem, das gerade in älteren Häusern häufig auftritt. Hier ist tatsächlich der Vermieter zuständig. Ausnahme: Wenn der Mieter die Verstopfung selbst beseitigen möchte und dabei durch mechanische Arbeiten oder aggressive chemische Methoden einen Schaden an den Rohrleitungen verursacht, haftet er selbst.

In jedem Fall aber schützt ein detaillierter Mietvertrag sowohl den Mieter als auch den Hauseigentümer vor unliebsamen Überraschungen und schafft klare Verhältnisse, von denen beide Parteien profitieren.

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