Umzugsratgeber

Umzug mit Hartz IV – Was ist möglich?

Umzug mit Hartz IV – Was ist möglich?
Umzug mit Hartz IV – Was ist möglich?
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16.02.2021
Netti Krumbiegel

Der Bezug von Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) stellt oft einen tiefen Einschnitt in das Leben dar. Im Vergleich zu Arbeitnehmern müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II den Gürtel deutlich enger schnallen. Das bedeutet für die meisten Betroffenen täglich eine ziemliche Herausforderung – erst recht, wenn auch noch ein Umzug in eine neue Wohnung notwendig wird. Wer die Kosten trägt und in welchem Umfang Hartz-IV-Empfänger Hilfe erhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Zunächst gilt auch für Hartz-IV-Empfänger: Sie dürfen den eigenen Wohnort grundsätzlich selbst bestimmen. Steht ein Umzug an, werden die Kosten für den Umzug jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Bei allen Fragen rund um dieses Thema ist das Jobcenter Ihr Ansprechpartner, denn falls etwaige Kosten übernommen werden, gewährt sie das Jobcenter. Anträge stellen Sie demnach direkt beim Jobcenter in Ihrer Stadt.

Unter welchen Voraussetzungen bekommt man die Kosten erstattet?

Umzugskosten werden nicht grundsätzlich für alle Empfänger von Hartz IV übernommen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Jobcenter die Kosten trägt. Dazu zählen folgende Sachverhalte:

  • Familienzuwachs, woraufhin die aktuelle Wohnung zu klein wird.
  • Schlechter Gesundheitszustand, der nicht mehr zulässt, in der aktuellen Wohnung zu bleiben (beispielsweise, weil keine Treppen mehr gestiegen werden können und kein Aufzug im Gebäude vorhanden ist).
  • Schlechter Zustand der Wohnung, zum Beispiel aufgrund von unverschuldeten Schimmelbefalls, der nicht behoben werden kann.
  • Günstigere neue Wohnung
  • Neue Arbeitsstelle, die für das tägliche Pendeln zu weit weg ist.
  • Beendigung des Mietverhältnisses, wenn die Kündigung durch den Vermieter nicht selbstverschuldet ist.
  • Veränderung der Lebenssituation, beispielsweise durch Scheidung, Trennung, Heirat oder Tod.

Hartz IV: Diese Kosten werden beim Umzug übernommen

Sofern Ihr Umzug eine der genannten Voraussetzungen erfüllt, werden die folgenden Kosten erstattet:

  • Umzugskartons und weiteres Packmaterial
  • Transportfahrzeug (Lkw oder Transporter – abhängig von der Größe der Wohnung) inklusive der Benzinkosten
  • Verpflegungspauschale für Helfer
  • Teilweise Materialien für Renovierungsarbeiten
  • Kosten einer Möbelspedition (dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, hierzu sind dem Jobcenter Kostenvoranschläge vorzuzeigen)
  • In Ausnahmefällen: Wohnungsbeschaffungskosten (dazu zählen Annoncen, Maklergebühren oder Fahrten zur Wohnung)
  • Erstausstattung nach Rücksprache mit dem Jobcenter
Damit der Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden kann, muss das Jobcenter vorher dem Umzug in die neue Wohnung zugestimmt haben.

Hartz IV : Umzug mit einem Umzugsunternehmen

Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter bei Hartz IV nur die Kosten eines Umzugs in Eigenregie. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sind auch Empfänger des Arbeitslosengeldes II berechtigt, mit einem Umzugsunternehmen umziehen. Hierzu benötigt das Jobcenter drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Speditionen. Die Entscheidung für ein Umzugsunternehmen trifft das Jobcenter auf dieser Grundlage.
Bei umzuege.de können Sie die Umzugskosten ganz einfach kalkulieren.

Was ist mit Mietkaution bei Hartz IV?

Beim Jobcenter kann nach der Genehmigung des Umzugs eine Übernahme der Mietkaution beantragt werden. Dieses Darlehen mit monatlicher Tilgung wird direkt an den Vermieter gezahlt und von diesem auf einem separaten Konto angelegt.
Das Darlehen muss der Hartz-IV-Empfänger an das Jobcenter zurückzahlen. Meist sind es 10 Prozent des Regelsatzes. Um die genauen Summen zu erfahren, empfehlen wir Ihnen diese Details direkt mit dem zuständigen Jobcenter zu besprechen.

Kann das Jobcenter zum Umzug auffordern?

Ja, dass Jobcenter kann Hartz-IV-Empfänger dazu auffordern umziehen. Dies geht nicht grundlos, sondern nur dann, wenn die Wohnkosten durch den Umzug gesenkt würden. Dies kann passieren, wenn der Mietpreis steigt und damit über den angemessenen Erstattungskosten liegt. In diesem Fall wird jedoch immer eine Übergangsphase zugestanden, in der Sie eine neue Wohnung suchen können. Diese Übergangsphase beträgt nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II sechs Monate.
Findet der Umzug nicht statt, werden die Mieter nicht aus der Wohnung geworfen. Jedoch zahlt das Jobcenter die bisherige Miete nur noch anteilig. Die über dem angemessenen Mietpreis liegenden Mehrkosten muss der Mieter selbst tragen. Der angemessene Mietpreis wird aus den örtlichen Mietpreisen ermittelt. Daraus ergibt sich der Quadratmeterpreis, den das Jobcenter übernimmt.
Können Sie sich als Hartz-IV-Empfänger die Mehrkosten nicht leisten, bleibt Ihnen kaum etwas anderes übrig, als der Aufforderung des Jobcenters nachzugehen.
Hinweis: Da aktuelle Mietpreissteigerungen bei der Anpassung des angemessenen Mietpreises meist erst zeitverzögert berücksichtigt werden, kann es durchaus vorkommen, dass das Jobcenter zu einem Umzug auffordert.

Ist das Einverständnis für einen Umzug vom Jobcenter notwendig?

Die gute Nachricht zuerst: Das Amt kann Ihnen nicht verbieten umzuziehen. Grundsätzlich benötigen Sie also kein Einverständnis des Jobcenters. Wie alle anderen Personen dürfen auch Hartz-IV-Empfänger selbst entscheiden, ob Sie umziehen möchten. Falls einer der oben genannten Gründe für einen Umzug zutrifft, kann eine entsprechende Übernahme der Kosten beim Jobcenter beantragt werden. Zudem sollte geprüft werden, wie hoch die neue Miete ist. Denn es kann sein, dass das Jobcenter nach dem Umzug nicht mehr die komplette Höhe der Miete übernimmt. Wir empfehlen Ihnen deshalb bei einem geplanten Umzug in jedem Fall mit dem Jobcenter in Kontakt zu treten.
Melden Sie sich frühestmöglich beim Jobcenter. Denn dort muss geprüft werden, ob die Wohnung den Vorgaben entspricht und damit nicht zu teuer ist. Dieser Prozess kann etwas dauern. Um den Prozess zu beschleunigen hilft es, wenn Sie alle benötigten Dokumente direkt beim Antrag einreichen. Fragen Sie hierzu beim Jobcenter, was alles benötigt wird. Erst nach der Zustimmung sollte der Vertrag unterschrieben werden
Achtung: Wenn das Jobcenter dem Umzug nicht zustimmt, erhalten Sie kein Darlehen für die Mietkaution.

Wir wünschen Ihnen einen guten Umzug.
Ihr umzuege.de-Team

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