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Videoüberwachung: Was Hausherrn und Wohnungsmieter dürfen und beachten müssen

Videoüberwachung: Was Hausherrn und Wohnungsmieter dürfen und beachten müssen
Videoüberwachung: Was Hausherrn und Wohnungsmieter dürfen und beachten müssen
© Urheber: rh2010 / stock.adobe.com
16.12.2024
Adrian Ministrator

In Bild und womöglich Ton sehen zu können, wer sich auf dem Grundstück oder vor der Tür befindet, hat diverse Vorteile. Nicht nur hinsichtlich der Sicherheit, sondern ebenso in Sachen Komfort. Doppelt gilt das, wenn das Videomaterial auch noch gespeichert wird, etwa zur Klärung von Verbrechen.

Unterstützt wird das heutzutage durch eine schier gigantische Marktvielfalt von Kameras mit zahlreichen Features bis hin zu Nachtsichtfähigkeiten selbst bei völliger Dunkelheit – und das zu Preisen, die für fast jeden Geldbeutel erschwinglich sind. Allerdings ist das deutsch-europäische Recht sehr stark in Sachen Datenschutz, Persönlichkeitsrechte sowie Recht am eigenen Bild. Daher sind der Videoüberwachung sehr strenge Grenzen gesetzt. Wir zeigen, was Bewohner von Einfamilienhäusern und Wohnungen in Mehrparteiengebäuden wissen und beachten sollten.

Disclaimer: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen auf dem Stand von Ende 2024 erstellt. Er kann und darf jedoch keine fachmännische Rechtsberatung ersetzen. Nicht zuletzt, weil sich Gesetze ändern können, sollte vor Installation und Inbetriebnahme einer Videoüberwachung im Zweifelsfall ein Fachanwalt konsultiert werden.

Videoüberwachung rund ums Eigenheim

Zwischen der Überwachung eines Einfamilienhauses (prinzipiell egal, ob gemietet oder in Eigenbesitz) und der Überwachung in einem Mehrparteiengebäude (ebenfalls egal, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt) bestehen einige beträchtliche rechtliche Unterschiede.

Daher teilen wir diesen Text absichtlich in zwei Hälften auf, um beide Wohnformen korrekt anzusprechen. Das typische Einfamilienhaus mit seinem meist aus Vorgarten, Einfahrt und Ähnlichem bestehenden Umfeld soll dabei als erstes thematisiert werden.

Macht eine Videoüberwachung hier Sinn?

Ja, definitiv. Das gilt aus verschiedenen Gründen:

  • Schon ein Haus an sich ist weitläufig. Es ist deshalb nicht automatisch gegeben, von überall darin überhaupt mitzubekommen, wenn jemand das Grundstück betritt und beispielsweise an der Tür klingelt.
  • Einfamilienhäuser sind prinzipiell exponiert, was die Attraktivität für Einbrecher und ähnliche Kriminelle anbelangt, da hier die Gefahr geringer ist, ertappt zu werden – schlicht, weil sich solche Häuser in aller Regel keine Eingänge und Ähnliches mit anderen Wohnparteien teilen.
  • Häufig ist das Umfeld solcher Gebäude von der Straße und teilweise auch dem Haus selbst aus sehr unübersichtlich. Das ist erneut ein Punkt, der es Einbrechern erleichtern kann.
  • Eine Kamera an sich, sofern sie sichtbar ist, kann durchaus abschreckend wirken. Also eine Tat vereiteln, bevor sie geschieht.

Nicht zuletzt dürfte eine Überwachung des häuslichen Außenbereichs ebenso Eltern ansprechen. Sie ermöglicht es, den Nachwuchs unbesorgt im Freien spielen zu lassen, ihn aber dennoch stets im Blick zu haben – viele Videoüberwachungssysteme gestatten es, sie via App beispielsweise auf dem Smartphone zu betrachten.

Was ist hier zur Videoüberwachung zu beachten?

  • Sowohl das Innere des Hauses als auch dessen Umfeld darf durch Kameras überwacht werden.
  • Im Normalfall darf sich im Kamera-Blickwinkel ausschließlich das eigene Grundstück befinden, nicht jedoch der Besitz von Dritten (etwa Teile des Nachbargrundstücks) oder der öffentliche Raum. Ausnahmen sind unter anderem mitunter(!) zulässig, wenn man schon mehrfach Opfer von Vandalismus oder anderen Straftaten wurde. Dies ist dann jedoch zwingend mit der zuständigen Landes-Datenschutzbehörde im Vorfeld abzustimmen.
  • Für solche Kameras gibt es keine Limitierungen, was Umfang und Dauer der Speicherung des Bildmaterials anbelangt.
  • Kamera-Attrappen sind ebenfalls gestattet, werden aber im Zweifelsfall rechtlich exakt so behandelt wie funktionsfähige Systeme.
  • Es ist zwingend nötig, Besucher durch ein entsprechendes Schild von der Videoüberwachung zu unterrichten. Dieses Schild muss bereits zu erkennen sein, bevor die Person sich in den erfassten Bereich begibt. Ferner ist eine dauerhafte Anbringung zwingend nötig – dafür existieren mehrere Möglichkeiten. Ein etwa durch Wind abgerissenes Schild macht es rein rechtlich erforderlich, die Überwachung so lange zu pausieren, bis es wieder befestigt wurde.
  • Ein gewisser Sonderfall sind Überwachungskameras, die mit der Türklingel gekoppelt sind. Sie müssen so konfiguriert sein, dass sie a) erst nach Klingelbetätigung filmen, b) nur wenige Sekunden lang filmen, c) die Aufnahmen automatisch nach höchstens einigen Tagen löschen und d) nicht mehr preisgeben als durch einen herkömmlichen optischen Türspion sichtbar wäre.

Vor allem bei letzterem kann man nur dringend raten, nicht im Internet „irgendeine“ Türklingelkamera zu kaufen, sondern sich dafür an einen Fachhändler zu wenden. Nur dort ist garantiert, EU-datenschutzkonforme Systeme zu erhalten.

Was gibt es zu Auswahl und Anbringung zu wissen?

Die meisten heute verfügbaren Überwachungskameras der Consumer-Klasse verfügen über eine WLAN-Anbindung. Das macht die Installation einfach, erfordert dann aber meist eine Stromversorgung via Akku, Einwegbatterie oder – in manchen Fällen – mit integrierten Solarmodulen, sofern nicht dennoch eine Stromleitung gezogen werden soll. Wichtig für den Kauf sind folgende Faktoren:

  • Es sollte sich unbedingt um das Produkt eines bekannten Herstellers handeln. Nicht zuletzt, damit die digitale Sicherheit der Verbindung, der App usw. gewährleistet ist.
  • Es sollte eine praxistaugliche Speicheroption geben. Oftmals werden hier Cloud-Lösungen angeboten. Allerdings finden deren Server sich oft in anderen Staaten mit unklarer Datenschutzrechtslage – teilweise kann das Videomaterial sogar nur im Rahmen von Abonnements oder Einmalzahlungen eingesehen bzw. heruntergeladen werden. In jeglicher Hinsicht deutlich weniger problematisch sind Systeme mit lokaler Speicherung, etwa via SD-Karte.
  • Die Kamera sollte mindestens über Infrarotleuchten uneingeschränkt nachtsichttauglich sein. Doch Vorsicht: Oft ist dann die Bildqualität, die Sicht- oder Erfassungsreichweite gegenüber dem Tageslichtmodus reduziert.
  • Falls es sich um ein via App funktionierendes System handelt, sollte es unbedingt eine durch Bewegungen aktivierte Meldung auf das Gerät geben. Das gilt zumindest für Kameras, die Bereiche des häuslichen Umfelds überwachen, in denen sich Besucher, Lieferanten usw. normalerweise nicht aufhalten.
  • Die Bildqualität sollte allgemein hoch genug sein, um vom gewählten Montagepunkt aus Videos zu erstellen, auf denen ein Gesicht oder ähnliche Merkmale glasklar zu identifizieren sind.
  • Das Sichtfeld sollte ebenfalls zum Installationsort passen. Gibt es mehrere Kameras, sollten sich deren Sichtbereiche minimal überschneiden oder mindestens eine Kamera im Bild der anderen zu sehen sein. Tipp: Falls unbefugte Bereiche im Bild wären, kann es mitunter helfen, einen Teil der Kameralinse mit undurchsichtigem Klebeband abzudecken.

Falls die Kameras primär dem Einbruchschutz dienen, ist vor allem die Erfassung der Hauszugänge wichtig. In dem Fall sollte die Montage zudem hoch genug erfolgen, damit die Kamera nicht einfach weggedreht, beschädigt oder verdeckt werden kann.

Videoüberwachung in Mehrparteiengebäuden

Wo sich mehrere Wohnparteien ein Dach und nicht zuletzt das Treppenhaus teilen, wird Videoüberwachung deutlich schwieriger und limitierter – allerdings nicht unmöglich.

Macht eine Videoüberwachung hier Sinn?

In gewissen Grenzen ja. Sofern es sich nicht um Parterre- oder Souterrainwohnungen handelt, kommt aber meist nur die Wohnungstür als primärer Zugangsweg für Einbrecher in Betrachtung.

Was ist hier zur Videoüberwachung zu beachten?
Die Schwierigkeit ergibt sich in Mehrparteiengebäuden vor allem aus der Tatsache heraus, dass absolut alles außerhalb der Wohnung zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen gehört.

Im Prinzip darf deshalb nur eine Überwachung der eigenen Wohnung erfolgen. In diesem Rahmen gelten dann ganz ähnliche Regeln wie bei der Überwachung des Einfamilienhauses. Heißt: Es darf (beispielsweise durch die Fenster oder vom Balkon aus) kein fremdes oder öffentliches Eigentum zu sehen sein. Außerdem muss jeder bereits an der Wohnungstür durch ein Schild informiert werden.

Das bedeutet, beispielsweise eine Dauer-Überwachung des Hausflurbereichs vor der Tür ist unzulässig, weil hier Durchgangsverkehr durch andere Hausbewohner und deren Gäste herrscht. Mit einer Ausnahmesituation ließe sich es beispielsweise nur dann argumentieren, wenn es sich um die einzige Wohnung des obersten Stockwerks handelt. Im Zweifelsfall hat aber auch dann der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft das letzte Wort.

Im Prinzip läuft es deshalb in Mehrparteiengebäude auf zwei Dinge hinaus:

  • Dauerhafte Überwachung des Innenraums durch herkömmliche Kameras.
  • Überwachung des Bereichs vor der Haustür durch eine Klingel-Kamera.

Letztere muss nach dem gleichen Konzept arbeiten wie bei Einfamilienhäusern. Das bedeutet, Aufnahme nur nach Betätigung des Klingelknopfs nur für wenige Sekunden, automatisch spätestens nach wenigen Tagen löschend und nicht mehr erfassend als ein analoger Türspion.

Was gibt es zu Auswahl und Anbringung zu wissen?

Was die dauerhafte Überwachung der gemieteten Räumlichkeiten anbelangt, gelten viele Regeln der Einfamilienhaus-Überwachung nicht. Bewohner von Wohnungen sollten sich auf Folgendes fokussieren:

  • Wichtig ist insbesondere die Überwachung des Flur-/Wohnungstür-Bereichs, da hier Einbrecher am ehesten zu erwarten sind.
  • Aufgrund der typischerweise eher geringen Distanzen ist eine sehr hohe Auflösung weniger wichtig, ebenso wie vorhandener Witterungsschutz.
  • Bewegungen sollten unbedingt auf eine App gemeldet werden; zumindest bei Abwesenheit der Bewohner.

Da es sich hier um die Überwachung eines meist eher kompakten Innenraumes handelt, sollten insbesondere Wohnungsmieter, die nur eine Kamera benötigen, überlegen, ob es ein via Kabel angebundenes Gerät sein darf. Das gestattet nicht zuletzt eine störungssicherere Anbindung, etwa an den Router, und ist mangels Funkübertragungstechnik oft bei ansonsten gleicher Leistungsfähigkeit günstiger als WLAN-Geräte.

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